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Der Fiskus stellt den Steuerzahlern ein neues Hilfsmittel zur Erfassung, Sammlung und Sortierung von Belegen zur Vorbereitung der Steuererklärung zur Verfügung.
Auf Steuern, für die nach den Billigkeitsregelungen während der Corona-Pandemie ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hätte, können keine Nachzahlungszinsen erhoben werden.
Erfolgt an mehreren aufeinanderfolgenden Werktagen planmäßig keine Zustellung, dann entfällt auch die Zugangsvermutung für Steuerbescheide innerhalb einer Drei-Tages-Frist.
Trotz Auslaufens des Solidarpakts II ist der Solidaritätszuschlag auch 2020 und 2021 nocht gerechtfertigt und damit verfassungskonform.
Eine Steuerbefreiung für viele Solaranlagen, Änderungen bei der Rechnungsabgrenzung und weitere Änderungen durch das Jahressteuergesetz gelten bereits rückwirkend.
Steuerzahler können sich 2023 vor allem über höhere Freibeträge und eine Verbesserung der Home Office-Pauschale freuen.
Hat das Finanzamt Kenntnis von allen steuererheblichen Tatsachen, ist die Nichtabgabe einer Steuererklärung keine Steuerhinterziehung, die zu einer längeren Festsetzungsfrist führen würde.
In der Zeit rund um Weihnachten verzichten die Finanzämter soweit möglich traditionell auf belastende Maßnahmen.
Ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs sieht keine verfassungswidrige Höhe der Säumniszuschläge, weil sie in erster Linie ein Druckmittel und keine Zinsen seien.
Für die kommenden Jahre verspricht die aktuelle Steuerschätzung dem Fiskus deutlich höhere Einnahmen, die aber zu einem Großteil wieder durch noch nicht verabschiedete Steuersenkungen ausgeglichen werden.
 

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