Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen
Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen können nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat es abgelehnt, Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Es hat darauf verwiesen, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung nicht durch ein vorab erstelltes technisches Gutachten und ein vorab eingeholtes amtsärztliches Attest nachgewiesen wurde. Solange keine gegenteiligen wissenschaftlich gesicherten aktuellen Erkenntnisse vorliegen, sondern lediglich persönliche Einschätzungen mitgeteilt werden, hält sich das Finanzgericht an die oberstgerichtliche Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht, wonach bei der Einhaltung der Grenzwerte eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkwellen nicht unterstellt werden kann.