E-Mail 0231 - 95 01 90 Anfahrt Kanzlei Öffnungszeiten

Provisionsweitergabe führt zu Arbeitslohn

Gibt eine Bank die Vermittlungsprovision für einen Versicherungsvertrag an ihre Mitarbeiter weiter, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Gibt eine Bank die Provision für die Vermittlung von Versicherungsverträgen, die ihre Mitarbeiter bei ihr zu normalen Konditionen abgeschlossen haben, an diese weiter, handelt es sich um uneingeschränkt steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine Sachleistung, auf die der Rabattfreibetrag anzuwenden gewesen wäre, liegt nicht vor. Wenn die abgeschlossenen Verträge selbst marktübliche Konditionen aufweisen, fehlt es an der verbilligten oder kostenlosen Weitergabe von Waren. Außerdem ist die Bank bei Abschluss lediglich in ihrer Eigenschaft als Verbundpartnerin aufgetreten, wie dies auch gegenüber jedem externen Kunden der Fall gewesen ist.

 
[mmk]
 

Gute Beratung ist eine Frage der Erreichbarkeit

 

Europaplatz 7
44269 Dortmund

 

Tel: 0231 / 950190
Fax: 0231 / 9501911

Digitale Kanzlei
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Marke Ihr Steuerberater
Steuerberaterverband Westfalen-Lippe