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Neue Pflichten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige in einigen Wirtschaftszweigen müssen zum Jahreswechsel neue Pflichten beachten.

Der Gesetzgeber denkt sich immer wieder neue Vorschriften zur Bekämpfung der Schwarzarbeit aus - oft mit eher durchwachsenem Erfolg. Trotzdem müssen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige in bestimmten Wirtschaftszweigen ab dem 1. Januar 2009 einige zusätzliche Pflichten beachten, um ein Bußgeld zu vermeiden:

Sofortmeldepflicht: Arbeitgeber müssen nun den Tag des Beginns eines Be-schäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) melden. Die Sofortmeldung muss den Familien- und die Vornamen des Beschäftigten, soweit bekannt seine Versicherungsnummer (ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben), die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten.

Mitführungs- und Vorlagepflicht: Für Arbeitnehmer ist die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises weggefallen. Dafür sind Arbeitnehmer und Selbständige bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen jetzt verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.

Hinweispflicht: Der Arbeitgeber muss jeden seiner Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht hinweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufbewahren und auf Verlangen bei Prüfungen vorlegen.

Von diesen neuen Pflichten sind die folgenden Wirtschaftszweige betroffen:

Baugewerbe

Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

Personenbeförderungsgewerbe

Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe

Schaustellergewerbe

Unternehmen der Forstwirtschaft

Gebäudereinigungsgewerbe

Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen

Fleischwirtschaft

 
[mmk]
 

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