Beitragsbemessungsgrenzen 2014
Die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Eckwerte der Sozialversicherung sind zum 1. Januar 2014 wie jedes Jahr an die Lohnentwicklung angepasst worden.
Wie üblich ändern sich auch diesmal zum Jahreswechsel die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Erneut steigen die Werte teils deutlich, was in erster Linie der guten Konjunktur im Jahr 2012 geschuldet ist. Bei der Rentenversicherung fällt der Anstieg im Osten wieder niedriger aus als im Westen.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 1.800 Euro auf 71.400 Euro (5.950 Euro mtl.). Im Osten steigt sie nur um 1.200 Euro auf dann 60.000 Euro (5.000 Euro mtl.).
In der knappschaftlichen Versicherung steigt die Grenze im Westen sogar um 2.400 Euro auf dann 87.600 Euro (7.300 Euro mtl.). Im Osten beträgt der Anstieg nur 1.200 Euro auf dann 73.800 Euro (6.150 Euro mtl.).
In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt. Wie vor einem Jahr steigt die Beitragsbemessungsgrenze um 1.350 Euro auf dann 48.600 Euro (4.050,00 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings 4.950 Euro höher bei 53.550 Euro im Jahr (4.462,50 Euro mtl.).
Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, steigt im Westen, wieder um 840 Euro im Jahr. Der neue Wert beträgt damit im Westen 33.180 Euro im Jahr (2.765 Euro mtl.). Im Osten steigt die Bezugsgröße diesmal in gleicher Höhe wie im Westen auf dann 28.140 Euro im Jahr (2.345 Euro mtl.).