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Domainnamen sind mehr als nur Internet-Adressen. Neben namensrechtlichen Funktionen kommt ihnen auch eine marken- oder kennzeichenrechtliche Bedeutung zu.
Nach allgemeiner Meinung gelten für die auf elektronischem Wege getroffenen vertraglichen Vereinbarungen die allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung.
Laut Fernabsatzgesetz ist es notwendig, dass der Verbraucher beim Kauf über das Internet über sein Widerrufs- und Rückgaberecht belehrt wird.
Arbeitnehmer dürfen betriebliche PCs und Telefone zwar steuerfrei privat nutzen, über die Nutzung mussten aber Aufzeichnungen geführt werden. Das soll sich ändern.
Werbung per eMail zu verschicken, ist unzulässig.
Auch elektronische Rechnungen sind für den Vorsteuerabzug geeignet, wenn sie mit einer digitalen Signatur versehen sind.
Der ersatzlose Verfall eines Restguthabens auf einer Telefonkarte wegen einer Gültigkeitsbefristung ist eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.
Verbraucherkredit- und Fernabsatzgesetz fordern eine Belehrung über das Widerrufsrecht des Kunden. Entsprechende Angaben auf einer Homepage genügen diesen Anforderungen.
Ein Link auf eine Homepage, auf der ein unzulässiger Link angebracht ist, stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
Branchen- und Gattungsbezeichnungen dürfen grundsätzlich als Domainnamen im Internet verwendet werden.
 

Gute Beratung ist eine Frage der Erreichbarkeit

 

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