Wiederholte Bildung einer Ansparabschreibung
Für die wiederholte Bildung einer Ansparabschreibung muss der Steuerzahler besonders triftige Gründe angeben können.
Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde die Ansparabschreibung ab 2007 durch den Investitonsabzugsbetrag ersetzt. Sie bleibt aber für die vorhergehenden Jahre ein wichtiges Thema. Der Bundesfinanzhof hat erneut festgestellt, dass für die wiederholte Bildung einer Ansparabschreibung für das gleiche Wirtschaftsgut gute Gründe vorliegen müssen, wenn die Investition bei der ersten Bildung nicht vollzogen wurde aber weiterhin geplant ist. Das gilt erst recht, wenn der Unternehmer gleichzeitig die Anzahl der entsprechenden Wirtschaftsgüter erhöht. Eine Sammelbuchung für die Ansparrücklage ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich auf mehrere vollkommen gleichartige Wirtschaftsgüter bezieht.