Gibt es triftige Gründe für eine verzögerte Selbstnutzung, ist eine Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim auch nach mehr als sechs Monaten noch möglich.
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Eigentlich wollte die Große Koalition die Neuregelung der Erbschaftsteuer noch in diesem Jahr vom Tisch kriegen, muss das Projekt jetzt aber aufs neue Jahr vertagen.
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Die Steuerbefreiung für ein Familienheim setzt eine tatsächliche Selbstnutzung voraus und entfällt, wenn der Erbe zwar eine theoretische Selbstnutzungsabsicht hat, aber aufgrund anderweitiger Verpflichtungen an der Selbstnutzung gehindert ist.
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Wenn die Pflegeleistung ein freiwilliges Opfer war, weil der Erblasser ausreichend eigenes Vermögen hatte, um nicht unterhaltsbedürftig zu sein, steht auch Kindern und anderen abstrakt unterhaltsverpflichteten Angehörigen der Freibetrag für Pflegeleistungen bei der Erbschaftsteuer zu.
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Neben zahlreichen Änderungen für Unternehmen enthält das Steueränderungsgesetz 2015 auch einige Änderungen, die Familien, Kapitalanleger und andere Privatleute betreffen.
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Weder die gelegentliche Nutzung einzelner Räume noch die kostenlose Überlassung an Angehörige ist eine Selbstnutzung, die eine Erbschaftsteuerbegünstigung für ein Familienheim sichern würde.
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Vermächtnisse, Pflichtteilsausgleichsansprüche und andere allgemeine Nachlassverbindlichkeiten sind grundsätzlich in voller Höhe abziehbar, auch wenn das Erbe aus begünstigtem Betriebsvermögen besteht.
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Die Bundesregierung hat am 8. Juli 2015 einen Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen.
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Während sich der Bundesrat mit verschiedenen Steueränderungsgesetzen befasst hat, hat das Bundesfinanzministerium den schon länger erwarteten Entwurf für die Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vorgelegt.
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Als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht setzt die Finanzverwaltung die Erbschaftsteuer für alle Schenkungen und Erbfälle seit dem 1. Januar 2009 in vollem Umfang nur noch vorläufig fest.
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