E-Mail 0231 - 95 01 90 Anfahrt Kanzlei Öffnungszeiten

Lohnsumme bei Gewährung von Kurzarbeitergeld

Bei der Ermittlung der Lohnsummen für die erbschaftsteuerliche Steuerbefreiung von Betriebsvermögen ist das ausbezahlte Kurzarbeitergeld nicht von den Löhnen abzuziehen.

Auf die Frage, ob das gewährte Kurzarbeitergeld in die Lohnsumme einfließt, die für die Steuerbefreiungsregelungen bei der Erbschaftsteuer zu berechnen sind, hat die Finanzverwaltung folgende Antwort gegeben: Die Lohnsumme entspricht im Allgemeinen dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ohne den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben. Das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausbezahlte Kurzarbeitergeld ist von diesem Aufwand nicht abzuziehen, da hierfür das handelsrechtliche Saldierungsverbot greift. Dieser Grundsatz gilt analog für die Ermittlung der Ausgangslohnsumme.

 
[mmk]
 

Gute Beratung ist eine Frage der Erreichbarkeit

 

Europaplatz 7
44269 Dortmund

 

Tel: 0231 / 950190
Fax: 0231 / 9501911

Digitale Kanzlei
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Marke Ihr Steuerberater
Steuerberaterverband Westfalen-Lippe