Eine Vermietung für einige Monate nach Aufgabe der Selbstnutzung führt nicht zur Steuerpflicht des Wertzuwachses beim Verkauf im selben Jahr.
Für die bis Ende 2019 abzuschließende Reform der Grundsteuer liegen jetzt erste Eckpunkte vor, die erneut auf ein eher komplexes Bewertungsverfahren hindeuten.
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen für 2018 sind einige Änderungen aus dem letzten Jahr zum ersten Mal zu beachten.
Die geplante Sonderabschreibung zur Föderung des Baus günstiger Mietwohnungen hat der Bundesrat vorerst von der Tagesordnung genommen.
Der Gewinn aus der Entschädigung für die Enteignung eines Grundstücks durch die Gemeinde ist grundsätzlich steuerfrei, weil der Gewinn nicht auf einen Verkauf durch den Eigentümer zurückgeht.
Für die Bemessung der Grundsteuer im Ertragswertverfahren ist eine Zurückrechnung der zugrunde zu legenden Miete aus den aktuellen Mietspiegeln nicht zulässig.
Der Bundesrat fordert die Einführung einer Gewerbesteuer-Bagatellgrenze für Mieterstrommodelle sowie Bagatellgrenzen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer für die Einspeisevergütung von Kleinanlagen.
Eine einmalige Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstücks durch die Überspannung mit einer Stromleitung ist nicht steuerpflichtig.
An der geplanten Sonderabschreibung für Mietwohnungen haben sowohl die Bundesländer als auch Experten zum Teil deutliche Kritik geübt.
Bei einer Vermietung von Arbeitsräumen in den eigenen Räumen an den Arbeitgeber ist ein Werbungskostenabzug nur möglich, wenn mit einer Überschussprognose eine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen wird.