E-Mail 0231 - 95 01 90 Anfahrt Kanzlei Öffnungszeiten

Nutzungsänderung führt immer zu Herstellungskosten

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung sind immer Herstellungskosten, selbst wenn es sich nur um kleinere Instandhaltungsarbeiten handelt.

Aufwendungen für die Nutzungsänderung eines Gebäudes sind auch dann Herstellungskosten, wenn weder eine Erweiterung noch eine wesentliche Verbesserung vorliegt. Selbst Kleinbeträge gelten in diesem Fall als Herstellungskosten. Entscheidend ist, dass die funktionale und optische Gestaltung auf die neue Nutzungsart ausgelegt ist. Auch Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen sind dann also Herstellungskosten.

Die Rechtsprechung orientiert sich ausschließlich an den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die Aktivierung von Herstellungskosten. Auch wenn dort die Änderung der Funktions- und Zweckbestimmung nicht extra erwähnt wird, so ist nach herrschender Auffassung in diesen Fällen die Aktivierung bereits unter dem Gesichtspunkt der Substanzmehrung oder wesentlichen Verbesserung geboten. Der Bundesfinanzhof hat in dieser Frage noch nicht endgültig entschieden. Vorläufig ist es daher am besten, wenn Sie dafür sorgen, dass zwischen der Nutzungsänderung und den Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zumindest einige Monate liegen.

 
[mmk]
 

Gute Beratung ist eine Frage der Erreichbarkeit

 

Europaplatz 7
44269 Dortmund

 

Tel: 0231 / 950190
Fax: 0231 / 9501911

Digitale Kanzlei
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Marke Ihr Steuerberater
Steuerberaterverband Westfalen-Lippe