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Überschussprognose bei verbilligter Vermietung

Trotz der Gesetzesänderung ab 2012 ist für Altfälle weiterhin eine Überschussprognose bei einer verbilligten Vermietung erforderlich.

Seit 2012 gilt für eine verbilligte Vermietung nur noch ein Grenzwert von 66 % der ortsüblichen Miete, oberhalb dem die Werbungskosten in voller Höhe abziehbar sind. Durch diese Vereinheitlichung sollte die streitanfällige Überschussprognose, die früher bei weniger als 75 % der ortsüblichen Miete aufzustellen war, überflüssig werden. Die Gesetzesänderung ändert für das Finanzgericht Hamburg aber nichts daran, dass für Vorjahre weiterhin eine Überschussprognose aufzustellen ist.

 
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