E-Mail 0231 - 95 01 90 Anfahrt Kanzlei Öffnungszeiten

Außergewöhnliche Belastung der Eltern eines behinderten Kindes

Der Unterhalt kann trotz eigenen Vermögens des behinderten Kindes als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.

Unterhaltsaufwendungen sind nur dann zwangsläufig, wenn der Unterhaltsempfänger außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Grundsätzlich ist ein volljähriges Kind daher verpflichtet, seinen Vermögensstamm im Rahmen des Zumutbaren zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Allerdings darf ein schwerbehindertes Kind, das angesichts der Schwere und der Dauer seiner Erkrankung seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst zu decken in der Lage ist, zur Altersvorsorge maßvoll Vermögen bilden. Der Bundesfinanzhof hat deshalb den Eltern einer am Down-Syndrom leidenden Tochter den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen bewilligt, obwohl die Tochter Besitzerin eines Mehrfamilienhauses war, das ihr der Großvater geschenkt hatte.

 
[mmk]
 

Gute Beratung ist eine Frage der Erreichbarkeit

 

Europaplatz 7
44269 Dortmund

 

Tel: 0231 / 950190
Fax: 0231 / 9501911

Digitale Kanzlei
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Marke Ihr Steuerberater
Steuerberaterverband Westfalen-Lippe