E-Mail 0231 - 95 01 90 Anfahrt Kanzlei Öffnungszeiten

Abziehbarkeit der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Beim Bundesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die auf die volle Abziehbarkeit der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzielt.

Während die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben berücksichtigt werden, sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung allenfalls beschränkt abziehbar. Der Bundesfinanzhof sieht in der beschränkten Abziehbarkeit kein Problem und hat daher eine entsprechende Klage abgewiesen. Inzwischen ist dazu nun eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden. Arbeitnehmer können daher vorerst Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und mit Verweis auf diese Verfassungsbeschwerde das Ruhen des Einspruchsverfahren beantragen.

 
[mmk]
 

Gute Beratung ist eine Frage der Erreichbarkeit

 

Europaplatz 7
44269 Dortmund

 

Tel: 0231 / 950190
Fax: 0231 / 9501911

Digitale Kanzlei
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Marke Ihr Steuerberater
Steuerberaterverband Westfalen-Lippe