Steuerfahndung darf keine E-Mails beschlagnahmen
Die Beschlagnahme von E-Mails ist nur zulässig, sofern sie unter die Überwachung der Telekommunikation zur Aufklärung besonders schwerer, einzeln aufgeführter Straftaten fällt.
Das E-Mail-System entspricht einem System der Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung. Als solches System erfüllt es die Voraussetzungen der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung und fällt damit in den Schutzbereich des im Grundgesetz geschützten Fernmeldegeheimnisses. Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zur Zeit nur zulässig, wenn die Einschränkung der Überwachung der Telekommunikation zur Aufklärung besonders schwerer, gesetzlich einzeln aufgeführter Straftaten dient (vgl. § 100a StPO). Das heißt, daß eine Überwachung der Telekommunikation nur dann gesetzlich gerechtfertigt ist, wenn das aufzuklärende Delikt ausdrücklich vom Gesetz erwähnt wird.
Folglich dürfen E-Mails nur dann beschlagnahmt werden, wenn sie zur Aufklärung eines Deliktes dienen können, das ausdrücklich in § 100a StPO aufgeführt ist. Die Steuerfahndung darf damit auch bei einer Hausdurchsuchung keine E-Mails beschlagnahmen. Das wäre nur dann zulässig, wenn die E-Mails auch ausgedruckt vorliegen.