Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Metallen
Wegen der erneuten Gesetzesänderung bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft für die Lieferung von Metallen hat das Bundesfinanzministerium auch die Nichtbeanstandungsregelung ausgeweitet.
Das Bundesfinanzministerium hat seine Nichtbeanstandungsregelung zur Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von bestimmten Metallen erneut ergänzt. Schon im vergangenen Jahr hatte das Ministerium die Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. Juni 2015 verlängert. Weil aber durch das Zollkodexanpassungsgesetz viele Sachverhalte wieder aus der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgeklammert wurden, gilt die Nichtbeanstandungsregelung nun bis zum 30. Juni 2015 auch in den Fällen, in denen die Beteiligten von einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgegangen sind, obwohl nach der Gesetzesänderung keine Umkehr mehr vorliegen würde.