GmbH-Anteil als Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers
Die Beteiligung an einer GmbH kann notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers sein, wenn die GmbH die Tätigkeit oder den Absatz des Einzelunternehmens direkt oder indirekt fördert.
Ist ein Einzelunternehmer auch an einer GmbH beteiligt, kann die Frage, ob die Beteiligung zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehört, weitreichende steuerliche Folgen haben. Der Bundesfinanzhof hat dazu klargestellt, dass die GmbH-Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Tätigkeit des Einzelunternehmens in derselben Branche entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Einzelunternehmens zu gewährleisten. In diesen Fällen wird der Gesellschaftsanteil also zwangsweise zum Betriebsvermögen. Bei einer Änderung der Sachlage kann daraus dann gewillkürtes Betriebsvermögen werden, aber eine Überführung in das Privatvermögen setzt in jedem Fall eine eindeutige Entnahmehandlung mit entsprechenden steuerlichen Folgen voraus.