Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die Rechtsform der GbR ermöglicht eine gemeinsame Betätigung auf nahezu allen Gebieten und eignet sich für kleinere Gewerbetreibende genauso wie für Handwerker und Freiberufler.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Die Rechtsform der GbR bietet sich für kleinere Gewerbetreibende, Handwerker, Freiberufler, Arbeitsgemeinschaften, aber auch Verwaltungen und Interessengemeinschaften an.
Die GbR entsteht mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Darin verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag festgelegten Art und Weise zu fördern. Eine besondere Form ist für den Vertrag nicht erforderlich. Er kann also mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Tun abgeschlossen werden. Eine notarielle Beurkundung ist lediglich dann notwendig, wenn ein Grundstück eingebracht wird oder ein Minderjähriger beteiligt ist.
Die GbR ist ein Personenzusammenschluss ohne eigene Rechtsfähigkeit. Das bedeutet, dass die GbR im Zivilprozess nicht parteifähig ist und nicht selbst Eigentum erwerben kann. Da sie über keine Organe verfügt, erfolgt die Willensbildung, die Geschäftsführung und die Vertretung der GbR durch das Zusammenwirken ihrer Gesellschafter. Grundsätzlich ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen, jedoch kann eine davon abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen werden.
Das Gesellschaftsvermögen besteht aus dem gemeinschaftlichen Vermögen der Gesellschafter. Dazu gehören Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände. Der Vermögen ist gesamthänderisch gebunden. Verfügungen darüber erfordern also gemeinschaftliches Handeln. Abweichungen von dieser gesetzlichen Regelung sind im Gesellschaftsvertrag möglich.
Für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften alle Gesellschafter als Gesamtschuldner. Diese Haftung ist unmittelbar und unbeschränkt, die Gesellschafter haften also auch mit ihrem eigenen Vermögen. Eine GbR kann auch Steuerschuldnerin sein. Auch hier haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner und ihre Haftung ist unmittelbar und unbeschränkt.